Klarheit und Sichtbarkeit sind für Gefahrgut-Transporte essentiell

Jedes Gefahrgut ist durch eine vierstellige UN-Nummer zuordbar, zum Beispiel Benzin „UN 1203“. Diese UN-Nummer ist vom Versender auf dem Beförderungspapier und meist auch auf dem Versandstück anzugeben. Zudem muss die UN-Nummer, zusammen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, in bestimmten Fällen auch an den Fahrzeugen oder Ladeeinheiten auf einer orangefarbenen Tafel angeschrieben sein. Dieses ist abhängig vom Fahrzeug- oder dem Ladeeinheitentyp.

Weltweit werden Gefahrgüter in folgende Gefahrgutklassen und -unterklassen eingestuft:

  • Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände
  • Klasse 2: Gase und gasförmige Stoffe
  • Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
  • Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
  • Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 4.3: Stoffe die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2: Organische Peroxide
  • Klasse 6.1: Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7: Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8: Ätzende Stoffe
  • Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Jeder Gefahrgutklasse ist ein Symbol zugeordnet, der sogenannte Großzettel (Placard). Auf dem Versandstück nennt es sich Gefahrzettel. Die Nummer des Großzettelmusters ist auch auf dem Beförderungspapier anzugeben.

Gefahrguttransporte müssen sofort als solche erkennbar sein – und dies verlässlich vom Start bis zum Ziel. So findet sich im ADR / RID seit dem 1. Januar 2019 der Hinweis: Die Kennzeichnung von Gefahrgutladeeinheiten muss so angebracht sein, dass diese dauerhaft während der gesamten Beförderung an der Ladeeinheit bleibt. Und dies bedeutet im intermodalen Verkehr: inklusive Hauptlauf auf der Schiene und Vor- und Nachlauf auf der Straße.

„Die Gefahrgut-Kennzeichnungen müssen daher auch bei Starkregen, Sturm oder Schnee absolut haltbar sein – und dafür liegt die Verantwortung beim Belader bzw. Befüller“, sagt der Kombiverkehr-Gefahrgutbeauftragte Ullrich Lück, „die Bahn fährt auch mal 100 bis 120 km/h, wenn da im Tunnel ein Zug entgegenkommt, wirken starke Strömungs- und Gegenströmungs-Kräfte auf die an den Ladeeinheiten angebrachten Gefahrgut-Kennzeichnungen. Diese müssen daher vernünftig befestigt werden. Das Festkleben mit einem Stück Tesafilm ist natürlich nicht zulässig. Auch darf bei Gefahrguttransporten an den Ladeeinheiten nichts Unleserliches stehen oder vom Regen aufgeweichte Placards aus Papier befestigt sein. Ebenfalls als nicht vorschriftsmäßig gelten alte Kennzeichnungen, von denen noch Reste zu sehen sind.“

Das Eisenbahnbundesamt überwacht diese Vorschriften auf Umschlagterminals und Rangierbahnhöfen, im Vor- und Nachlauf kontrollieren auch die Polizei und das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), das seit 1. Januar 2023 das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) abgelöst hat. Ullrich Lück: „Wer mit unzureichenden Gefahrgut-Kennzeichnungen erwischt wird, zahlt u. U. ein Verwarnungsgeld. Im Wiederholungsfall kann auch ein Bußgeld fällig werden, und dann ist man schnell im drei- und vierstelligen Eurobereich. Von uns also die klare Botschaft: Kennzeichnen Sie Ihre Gefahrgut-Transporte absolut professionell! Für die Placards und deren Anbringung gibt’s bewährte Standards und Produkte, zum Beispiel wind- und wettertaugliche Taschen oder austauschbare Steckversionen für Tankcontainer. Einfach bei uns nachfragen, dann stimmt auch die Kennzeichnung.“


Ullrich Lück, Leiter Gefahrgut- & Abfalltransporte, Gefahrgutbeauftragter bei Kombiverkehr

Ullrich Lück ist Ihr Ansprechpartner für alle Aspekte von Gefahrgut- & Abfalltransporten im Kombinierten Verkehr. Er leitet seit vielen Jahren die Arbeitsgruppe Gefahrgut bei der Internationalen Vereinigung für den Kombinierten Verkehr Schiene-Straße UIRR in Brüssel. Zudem ist Ullrich Lück auch in den Arbeitsgruppen Gefahrgut der UIC (Union Internationale des Chemins de fer) und der OTIF (Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaire) intensiv mit an Bord. Mit seiner Erfahrung und seinem Wissen aus seiner mittlerweile mehr als 25 Jahren langen Tätigkeit als Gefahrgut-Spezialist schult er regelmäßig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Agenturen an den Terminals vor Ort sowie die Mitarbeitenden im eigenen Haus.

Weitere Informationen zu den Themen Gefahrgut und Abfall finden Sie auf unserer Webseite oder sprechen Sie Ullrich Lück direkt an. Er berät sie zu gesetzlichen Regelungen, zu Verpackung sowie Laufweg von Gefahrgut-Transporten und erläutert Ihnen Besonderheiten im Intermodalen Verkehr mit den Verkehrsträgern Lkw, Bahn und Schiff.

Ullrich Lück, Gefahrgutbeauftragter bei Kombiverkehr
Tel.: +49 40/74 05 19 60
E-Mail: ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de


Welche Rechtsvorschriften gelten und wie ist der Gefahrgut-Transport weltweit geregelt? Alles zu diesem Thema lesen Sie hier.

Die Kommentare sind deaktiviert.